Wer darf steuerlich beraten: Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein und Buchhalter
Steuerliche Beratung darf in Deutschland nicht jeder anbieten. Sie ist befugten Personen und Einrichtungen vorbehalten, allen voran Steuerberatern sowie Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. Daneben gibt es zwei häufig missverstandene Gruppen: Lohnsteuerhilfevereine, die nur einen begrenzten Personenkreis betreuen dürfen, und selbstständige Buchhalter, die nur bestimmte mechanische Tätigkeiten ausüben dürfen. Wer das verwechselt, kann sich Probleme einhandeln.
Warum es diese Grenze gibt
Der Hintergrund ist Schutz, nicht Standesdünkel. Wer steuerlich berät, greift in fremde Vermögensangelegenheiten ein, und Fehler wirken sich unmittelbar aus. Deshalb ist die Befugnis an Qualifikation, Prüfung, Bestellung, Fortbildung, Verschwiegenheit und Haftpflichtschutz gebunden. Der Berufszugang ist anspruchsvoll und mündet in eine Bestellung durch die zuständige Steuerberaterkammer. Ob jemand tatsächlich bestellt ist, können Sie dort erfragen.
Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen für Arbeitnehmer. Sie dürfen ihre Mitglieder im Rahmen einer begrenzten Befugnis beraten, und diese Begrenzung ist der entscheidende Punkt. Sie ist an die Art der Einkünfte geknüpft: Es geht im Kern um Arbeitnehmer sowie um Menschen mit Renten und Versorgungsbezügen, ergänzt um bestimmte weitere Einkünfte, die nur in begrenztem Umfang vorliegen dürfen.
Sobald unternehmerische Einkünfte im Spiel sind, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft, endet die Befugnis. Das ist der häufigste Stolperstein: Wer neben dem Angestelltenverhältnis eine kleine Selbstständigkeit beginnt, fällt unter Umständen aus der Betreuung heraus. Für den passenden Personenkreis ist ein Verein eine sinnvolle und günstige Lösung, die typischerweise über einen Mitgliedsbeitrag abgerechnet wird. Man muss nur wissen, wo die Grenze liegt.
Buchhalter und Buchführungsdienstleister
Selbstständige Buchhalter dürfen tätig werden, aber der erlaubte Bereich ist enger, als viele annehmen. Erlaubt sind im Wesentlichen mechanische Tätigkeiten: das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, das Erstellen laufender Lohnabrechnungen nach Vorgaben, das Kontieren nach Anweisung. Nicht erlaubt sind die Beratung, die Beurteilung steuerlicher Sachverhalte, das Erstellen von Abschlüssen und Steuererklärungen und das Einrichten der Buchführung. Wer als Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt qualifiziert ist, hat einen etwas weiteren Rahmen, aber auch dieser endet vor der eigentlichen Beratung.
- Bestellte Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer: umfassende Befugnis
- Lohnsteuerhilfeverein: nur Mitglieder, nur innerhalb des begrenzten Einkünftespektrums
- Buchhaltungsdienstleister: laufende, mechanische Tätigkeiten, keine Beratung
- Software und Portale: Werkzeuge, keine Beratung, unabhängig davon, wie sie beworben werden
Was das für Sie praktisch bedeutet
Prüfen Sie, wer Ihnen gegenübersitzt, und prüfen Sie es zu Beginn. Fragen Sie nach der Bestellung, wenn eine Kanzlei auftritt, und fragen Sie nach der Befugnis, wenn Ihnen jemand Beratung anbietet, der weder Kanzlei noch Verein ist. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht folgenlos, und der Schaden liegt am Ende häufig bei Ihnen, weil Sie für Ihre Erklärungen einstehen.
Sinnvoll ist auch die Kombination: Viele Unternehmen lassen die laufende Buchführung extern erledigen und binden die Kanzlei für Abschluss, Erklärungen und Beratung ein. Das ist zulässig und oft wirtschaftlich, verlangt aber saubere Absprachen darüber, wer welchen Teil verantwortet.
Software, Portale und der Rat aus dem Umfeld
Eine dritte Gruppe wird selten mitgedacht: Werkzeuge. Programme zur Erstellung der Steuererklärung und Portale, die Sie durch Fragen führen, sind zulässig und für einfache Fälle nützlich. Sie sind aber keine Beratung, sondern eine Eingabehilfe. Sie prüfen nicht, ob Ihre Angaben zutreffen, sie beurteilen keinen Sachverhalt, und sie erkennen nicht, was Sie nicht eingegeben haben. Genau dort liegen jedoch die meisten Fehler: nicht im Rechnen, sondern im Weglassen.
Wichtig ist auch die Verantwortung. Was Sie mit einem Programm einreichen, verantworten Sie selbst. Es gibt niemanden, der für einen Fehler einsteht, und es gibt keinen Haftpflichtschutz, auf den Sie zurückgreifen könnten. Bei einer befugten Kanzlei ist beides gegeben.
Ähnlich verhält es sich mit dem Rat aus dem Bekanntenkreis. Er ist gut gemeint, beruht aber auf einer anderen Situation, und im Steuerrecht entscheiden Details. Wer den Rat eines Bekannten übernimmt und damit falsch liegt, kann sich darauf nicht berufen. Nutzen Sie solche Hinweise als Anlass zu fragen, nicht als Grundlage zu handeln. Wer geschäftsmäßig ohne Befugnis berät, riskiert im Übrigen selbst Konsequenzen, auch wenn er es aus Gefälligkeit tut.
Fazit
Die Frage ist nicht, wer nett und günstig ist, sondern wer für Ihre Konstellation befugt ist. Arbeitnehmer und Rentner ohne unternehmerische Einkünfte sind im Verein gut aufgehoben. Sobald Selbstständigkeit, Gewerbe oder gestaltende Fragen dazukommen, führt kein Weg an einer befugten Kanzlei vorbei. Im Zweifel fragen Sie bei der Steuerberaterkammer nach, das kostet nichts und schafft Klarheit.