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Photovoltaik auf dem Dach: Die steuerlichen Fragen im Überblick

Sobald Sie Strom gegen Vergütung ins Netz einspeisen, handeln Sie im steuerlichen Sinn unternehmerisch. Daraus folgten früher regelmäßig Pflichten bei Einkommen- und Umsatzsteuer. Für kleinere Anlagen auf und an Wohngebäuden hat der Gesetzgeber inzwischen erhebliche Erleichterungen geschaffen, sodass für viele private Betreiber der Aufwand deutlich gesunken ist. Wo genau Sie stehen, hängt von Größe und Nutzung der Anlage ab.

Zwei Steuerarten, zwei Logiken

Wichtig ist zunächst, die Ebenen zu trennen. Die Einkommensteuer fragt nach dem Gewinn aus dem Betrieb der Anlage. Die Umsatzsteuer fragt nach Lieferungen und Leistungen und nach dem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Diese beiden Ebenen folgen unterschiedlichen Regeln, und man kann in der einen befreit und in der anderen betroffen sein. Vermischt man sie, entsteht Verwirrung.

Die Erleichterungen für kleinere Anlagen

Für Anlagen bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze auf Einfamilienhäusern, Wohngebäuden und vergleichbaren Gebäuden hat der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer geschaffen. Für die Lieferung und Installation solcher Anlagen gilt bei der Umsatzsteuer zudem eine Regelung, die im Ergebnis dazu führt, dass für die Anschaffung keine Umsatzsteuer anfällt. Das hat einen praktischen Nebeneffekt: Der frühere Anreiz, wegen des Vorsteuerabzugs auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, ist damit für viele entfallen.

Die maßgeblichen Leistungsgrenzen und die Voraussetzungen sind gesetzlich festgelegt und wurden mehrfach angepasst. Nennen kann Ihnen den aktuellen Stand für Ihre Konstellation Ihre Kanzlei. Verlassen Sie sich hier ausdrücklich nicht auf ältere Ratgeber oder Erfahrungen von Nachbarn, denn die Rechtslage hat sich in diesem Bereich mehr verändert als in fast jedem anderen.

Wann es doch komplizierter wird

  • größere Anlagen jenseits der begünstigten Grenzen
  • Anlagen auf gewerblich genutzten oder gemischt genutzten Gebäuden
  • mehrere Anlagen einer Person, weil Grenzen zusammengerechnet werden können
  • Betrieb über eine Gesellschaft oder gemeinschaftlich mit anderen
  • Kombination mit Speicher, Wärmepumpe und Ladeinfrastruktur
  • Direktvermarktung statt einfacher Einspeisung

In diesen Fällen bleiben die üblichen Fragen relevant: Gewinnermittlung, Abschreibung der Anlage, Behandlung des selbst verbrauchten Stroms, Umsatzsteuer auf Einspeisung und Eigenverbrauch. Auch die Vermietung des Dachs an einen Betreiber ist eine eigene Konstellation mit eigenen Folgen.

Was Sie unabhängig davon tun müssen

Auch bei begünstigten Anlagen gibt es Pflichten außerhalb des Steuerrechts, etwa die Registrierung der Anlage in den vorgesehenen Registern und die Anmeldung beim Netzbetreiber. Steuerlich sollten Sie den Betrieb dem Finanzamt gegenüber anzeigen, wenn eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Ob und in welchem Umfang das für Sie gilt, klären Sie am besten vorab.

Sammeln Sie außerdem von Beginn an die Unterlagen: Rechnung über Anschaffung und Installation mit technischen Angaben, Vertrag mit dem Netzbetreiber, Abrechnungen über eingespeisten Strom, Nachweise über Eigenverbrauch, Unterlagen zu Speicher und Zusatzkomponenten. Diese Dokumente werden auch dann gebraucht, wenn aktuell nichts zu versteuern ist, etwa bei einem späteren Verkauf des Gebäudes oder bei einer Erweiterung der Anlage.

Der beste Zeitpunkt zu fragen

Vor dem Kauf. Größe, Standort und geplante Nutzung entscheiden darüber, in welche Kategorie Sie fallen, und all diese Punkte legen Sie mit der Bestellung fest. Wer erst nach der Inbetriebnahme fragt, kann die Weichen nicht mehr stellen. Ein kurzes Gespräch vorab ist hier ausnahmsweise auch dann sinnvoll, wenn Sie sonst keine Kanzlei brauchen.

Eine Frage wird fast nie gestellt und entscheidet trotzdem viel: Wer ist eigentlich Betreiber? Steuerlich wird die Anlage demjenigen zugerechnet, der sie wirtschaftlich betreibt, also das Risiko trägt und die Erträge vereinnahmt. Das ist nicht zwingend der Eigentümer des Gebäudes. Bei Ehegatten, bei Miteigentum und erst recht bei Gemeinschaften kann das auseinanderfallen. Wer den Vertrag mit dem Netzbetreiber schließt und auf wessen Konto die Vergütung fließt, sind deshalb keine Formalien, sondern Weichenstellungen. Wird eine Anlage gemeinschaftlich betrieben, kann daraus sogar eine eigene Gesellschaft entstehen, mit eigenen Erklärungspflichten.

Ebenso relevant ist die spätere Veränderung. Eine Erweiterung, ein nachgerüsteter Speicher, ein Wechsel von der Einspeisung zur Direktvermarktung oder der Verkauf des Gebäudes können die Einordnung verschieben, die bei der Inbetriebnahme galt. Und wenn das Gebäude oder ein Teil davon gewerblich genutzt wird, gelten ohnehin andere Maßstäbe als beim reinen Wohnhaus.

Der praktische Rat lautet deshalb: Klären Sie die Betreiberfrage schriftlich, bevor die Anlage läuft, und melden Sie jede spätere Änderung. Beides kostet wenig und verhindert Konstellationen, die sich rückwirkend kaum reparieren lassen.

Fazit

Für typische Anlagen auf dem eigenen Wohnhaus ist die steuerliche Behandlung deutlich einfacher geworden. Sobald die Anlage größer ist, das Gebäude gewerblich genutzt wird, mehrere Anlagen zusammenkommen oder Speicher, Wärmepumpe und Ladepunkt ins Spiel kommen, lohnt sich Beratung vor der Anschaffung. Und prüfen Sie den aktuellen Rechtsstand, denn er hat sich in diesem Feld wiederholt geändert.

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