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Kleinunternehmerregelung: Was dahintersteckt und für wen sie passt

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachung: Wer sie nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus, führt keine ab und spart sich die laufenden Voranmeldungen. Der Preis dafür ist der Verzicht auf den Vorsteuerabzug. Ob das gut oder schlecht ist, entscheidet sich fast ausschließlich an zwei Fragen: Wer sind Ihre Kunden, und wie viel kaufen Sie ein.

Wie die Regelung funktioniert

Die Regelung knüpft an die Höhe des Umsatzes an. Es gibt eine Grenze für den Vorjahresumsatz und eine für den voraussichtlichen Umsatz im laufenden Jahr. Werden sie eingehalten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Die genauen Werte werden vom Gesetzgeber vorgegeben und wurden in der Vergangenheit angepasst, weshalb Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Kanzlei erfragen sollten statt sich auf ältere Angaben zu verlassen.

Wichtig ist das Prinzip: Sie sind nicht von der Umsatzsteuer befreit, sie wird bei Ihnen nur nicht erhoben. Das hat Folgen. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen. Wer es versehentlich doch tut, schuldet den ausgewiesenen Betrag, obwohl er ihn eigentlich nicht abführen müsste. Das ist einer der teuersten Anfängerfehler überhaupt.

Wann sie passt

Die Regelung spielt ihre Stärke aus, wenn Ihre Kunden privat sind und selbst keinen Vorsteuerabzug haben. Für sie ist Ihr Preis der Endpreis. Ohne Umsatzsteuer sind Sie damit im Ergebnis günstiger, ohne weniger zu verdienen. Kommt hinzu, dass Sie wenig einkaufen, weil Ihre Leistung im Wesentlichen aus Ihrer Arbeitszeit besteht, dann ist der entgangene Vorsteuerabzug kaum spürbar.

  • Kundschaft überwiegend privat
  • geringe Ausgaben für Material, Waren, Geräte
  • kein größerer Investitionsbedarf am Anfang
  • Wunsch nach wenig Verwaltungsaufwand

Wann sie schadet

Umgekehrt kann die Regelung ein Nachteil sein. Wenn Sie überwiegend an Unternehmen liefern, ist die Umsatzsteuer für Ihre Kunden ein durchlaufender Posten, der sie nicht belastet. Sie hätten also keinen Preisvorteil, verzichten aber trotzdem auf Ihren Vorsteuerabzug. Ebenso wenn Sie zu Beginn investieren, etwa in Ausstattung, Fahrzeuge oder Waren: Dann steckt in Ihren Ausgaben Umsatzsteuer, die Sie sich als Kleinunternehmer nicht zurückholen können.

Ein weicher Faktor kommt hinzu. Manche Geschäftskunden lesen den Hinweis auf die Regelung als Signal für geringe Größe. Ob das für Ihre Branche relevant ist, wissen Sie besser als jeder Berater, aber es gehört ehrlich in die Abwägung.

Der Verzicht und seine Bindung

Sie können auf die Anwendung verzichten und freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln. Dieser Verzicht bindet Sie allerdings für einen mehrjährigen Zeitraum, Sie können ihn also nicht jährlich neu überdenken. Genau deshalb ist das keine Nebenentscheidung beim Ausfüllen eines Formulars, sondern ein Punkt, den Sie mit Blick auf Ihre Planung besprechen sollten.

Umgekehrt gilt: Wenn Sie wachsen und die Grenze überschreiten, endet die Regelung. Der Übergang erfolgt nicht schleichend, sondern zu einem bestimmten Zeitpunkt, und danach müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Wer das zu spät bemerkt, hat Rechnungen ohne Steuer geschrieben und muss sie nachträglich korrigieren, was bei Privatkunden faktisch bedeutet, dass Sie die Steuer aus der eigenen Marge tragen. Behalten Sie Ihre Umsätze deshalb im Blick, gerade wenn es gut läuft.

Pflichten bleiben auch ohne Umsatzsteuer

Ein verbreiteter Irrtum lautet, die Regelung befreie von der Buchhaltung. Das tut sie nicht. Sie betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Ihr Gewinn ist weiterhin zu ermitteln und zu versteuern, Ihre Einnahmen und Ausgaben sind aufzuzeichnen, Ihre Belege aufzubewahren, und eine Steuererklärung ist abzugeben. Wer als Kleinunternehmer keine Unterlagen sammelt, steht am Jahresende genauso da wie jeder andere, nur schlechter vorbereitet.

Auch die Rechnungen unterliegen Anforderungen. Sie dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen, und Sie sollten auf die Anwendung der Regelung hinweisen, damit für den Empfänger erkennbar ist, warum keine Steuer erscheint. Die übrigen Pflichtangaben gelten unverändert.

Ein zweiter Irrtum betrifft die Reichweite. Die Regelung gilt für Sie als Person, nicht je Tätigkeit. Wer mehrere kleine Unternehmungen betreibt, muss die Umsätze zusammenrechnen. Die verbreitete Idee, eine Tätigkeit aufzuteilen, um unter der Grenze zu bleiben, funktioniert deshalb nicht und wird als Gestaltungsversuch erkannt. Und beachten Sie: Auch als Kleinunternehmer können Sie in bestimmten Fällen Steuer schulden, etwa wenn die Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfänger übergeht. Diese Fälle sind selten, aber sie existieren.

Fazit

Prüfen Sie Kundschaft und Einkaufsvolumen, nicht die Bequemlichkeit. Privatkunden und wenig Einkauf sprechen für die Regelung, Geschäftskunden und Investitionen dagegen. Weisen Sie als Kleinunternehmer niemals Umsatzsteuer aus, beobachten Sie Ihre Umsatzentwicklung, und lassen Sie sich die aktuellen Grenzwerte von Ihrer Kanzlei nennen, bevor Sie sich festlegen.

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